Damit ist die Frage aufgeworfen, inwieweit das Obergericht selbst an seine frühere Entscheidung gebunden ist, wenn die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen und deren zweite Entscheidung wieder mittels Appellation an das Obergericht weitergezogen wird. 2.1. Unter der bis Ende 1994 geltenden ZPO herrschte die Praxis, dass auch das Obergericht an seine Rechtsauffassung, wie sie im Rückweisungsentscheid festgehalten wurde, gebunden war (LGVE 1988 I Nr. 27). Der am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen ZPO lässt sich nicht direkt entnehmen, ob die Rechtsmittelinstanz bei erneuter Appellation an ihre ursprüngliche Rechtsauffassung gebunden ist;