| | Entscheid: | 2.- Die Beklagte stellt sich in ihrer Appellationsbegründung auf den Standpunkt, sie könne im Rahmen der vorliegenden Appellation erneut auch jene Rügen erheben, die bereits Gegenstand des obergerichtlichen Rückweisungsentscheids vom 24. August 1999 waren. Damit ist die Frage aufgeworfen, inwieweit das Obergericht selbst an seine frühere Entscheidung gebunden ist, wenn die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen und deren zweite Entscheidung wieder mittels Appellation an das Obergericht weitergezogen wird.