{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2001-05-14", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-00-23_2001-05-14.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=758", "Checksum": "a2120d9ee948c341230d3c39fd6a70b4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 00 23", "2001 I Nr. 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 14.05.2001 11 00 23 (2001 I Nr. 21)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 14.05.2001 11 00 23 (2001 I Nr. 21)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 14.05.2001 11 00 23 (2001 I Nr. 21)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 115 ZPO. Grundsätzlich ist auch das Obergericht an seine frühere Entscheidung gebunden, wenn die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen und deren zweite Entscheidung wieder an das Obergericht weitergezogen wird. | Zivilprozessrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:37", "Checksum": "7b0d4518dbead85a0b65f1c120e36d09", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht I. Kammer 14.05.2001 11 00 23 (2001 I Nr. 21)\nRegeste:\n§ 115 ZPO. Grundsätzlich ist auch das Obergericht an seine frühere Entscheidung gebunden, wenn die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen und deren zweite Entscheidung wieder an das Obergericht weitergezogen wird. | Zivilprozessrecht\n\n angewiesen hatte, Klagebegehren zu schützen, was durch die grundsätzliche Gutheissung des klägerischen Anspruchs geschehen ist. Es fügte bei, die Bindung der Rechtsmittelinstanz gelte jedenfalls so lange, bis neue Tatsachen oder Beweismittel rechtzeitig in den Prozess eingebracht würden, die das Gericht von der Unhaltbarkeit seiner bisherigen Auffassung überzeugten. 2.2. Somit ist auch unter der Geltung der heutigen Zivilprozessordnung an der in LGVE 1988 I Nr. 27 eingehend begründeten Praxis festzuhalten, wonach die rechtliche Beurteilung im Rückweisungsentscheid grundsätzlich auch für das Obergericht selbst verbindlich ist. Der Rückweisungsentscheid ist urteilsähnlich, insoweit er die rechtliche Beurteilung für das auszufällende Urteil enthält; soweit prozessleitende Entscheide aber urteilsähnlichen Charakter haben, müssen sie unabänderlich sein. Der Rückweisungsentscheid steht am Ende des Rechtsmittelverfahrens. Mit seinem Erlass verliert die Rechtsmittelinstanz ihre Zuständigkeit und kann keine Abänderung mehr vornehmen, solange der Prozess vor der Vorinstanz hängig ist. Diese Möglichkeit ist auch nach Erledigung des neuen vorinstanzlichen Verfahrens ausgeschlossen, ausser dieser neue Entscheid werde wiederum angefochten. Es ist nicht einzusehen, warum einzig für diesen Fall die wiedererwägende Neubeurteilung zugelassen werden soll. Auch die Bindung der Vorinstanz verliert ohne Selbstbindung der Rechtsmittelinstanz ihren Sinn, bestünde doch sonst die Möglichkeit, ein Rechtsmittel gegen den erneuten Entscheid der Vorinstanz lediglich zu ergreifen, um in bereits erledigten Bereichen ein weiteres, besser passendes Urteil der Rechtsmittelinstanz herbeizuführen. Dann wäre es zweckmässiger, dass die erneut entscheidende Vorinstanz ohne Bindung an die Rechtsfindung der oberen Instanz urteilen könnte, was aber von Gesetzes wegen ausgeschlossen ist (§ 115 ZPO). Schliesslich bedeutet das Abgehen vom Entscheid im gleichen Prozess ein venire contra factum proprium durch das Gericht, was das Vertrauen in die Rechtspflege erschüttert (vgl. AGVE 1975 S. 175). Das Gebot der Rechtssicherheit und der Prozessökonomie erfordern eine Selbstbindung der Rechtsmittelinstanz. Wegen dieser Selbstbindung ist es den Parteien verwehrt, im Fall einer erneuten Anrufung des Obergerichts der Beurteilung des Rechtsstreites einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zugrunde zu legen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder gar nicht in Erwägung gezogen worden sind. Wird eine Sache zurückgewiesen, damit die Vorinstanz Versäumtes nachhole, insbesondere den Sachverhalt ergänze und je nach dem Ergebnis neu entscheide, so kann mit dem Rechtsmittel gegen ihren neuen Entscheid grundsätzlich nur geltend gemacht werden, sie habe bei der Klärung oder Beurteilung offen gebliebener Punkte Weisungen des Obergerichts nicht befolgt. Höchstens prozessual rechtzeitig vorgebrachte echte Noven könnten eine Abweichung von diesem Grundsatz rechtfertigen. I. Kammer, 14. Mai 2001 (11 00 23) (Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Berufung am 8. Oktober 2001 abgewiesen.) |"}