{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2001-05-14", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-00-23_2001-05-14.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=758", "Checksum": "a2120d9ee948c341230d3c39fd6a70b4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 00 23", "2001 I Nr. 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 14.05.2001 11 00 23 (2001 I Nr. 21)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 14.05.2001 11 00 23 (2001 I Nr. 21)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 14.05.2001 11 00 23 (2001 I Nr. 21)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 115 ZPO. 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August 1999 waren. Damit ist die Frage aufgeworfen, inwieweit das Obergericht selbst an seine frühere Entscheidung gebunden ist, wenn die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen und deren zweite Entscheidung wieder mittels Appellation an das Obergericht weitergezogen wird. 2.1. Unter der bis Ende 1994 geltenden ZPO herrschte die Praxis, dass auch das Obergericht an seine Rechtsauffassung, wie sie im Rückweisungsentscheid festgehalten wurde, gebunden war (LGVE 1988 I Nr. 27). Der am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen ZPO lässt sich nicht direkt entnehmen, ob die Rechtsmittelinstanz bei erneuter Appellation an ihre ursprüngliche Rechtsauffassung gebunden ist; hingegen wird festgehalten, dass bei Rückweisungen die untere Instanz an die Rechtsauffassung gebunden sei, die dem Rückweisungs-entscheid zugrunde liege (§ 115 ZPO). Die Kommentatoren der Luzerner ZPO vertreten die Auffassung, die Rechtsmittelinstanz sei nicht an ihren früheren Entscheid gebunden. Da die Rechtsauffassung der kantonalen Rechtsmittelinstanz bei Rückweisungen - abgesehen von den in Art. 50 OG angeführten Zwischenentscheiden - der bundesgerichtlichen Überprüfung nicht unterstellt werden könne, dürfe diese Rechtsauffassung nicht als endgültig gelten, zumal regelmässig Noven möglich blieben. Dabei wird auf die Botschaft des Regierungsrates B 48 vom 8. Mai 1992 zum Entwurf der neuen Zivilprozessordnung und auf Guldener verwiesen (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 1 zu § 115 ZPO). Guldener vertritt die Meinung, die Rückweisungsentscheidung der Rechtsmittelinstanz sei für diese im erneuten Rechtsmittelfall nicht verbindlich, weil die Rückweisung durch prozessleitende Entscheidung erfolge, die keine Rechtskraftwirkungen entfalte (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1979, S. 487 f.). Diese Lehrmeinung war bereits Gegenstand von LGVE 1988 I Nr. 27, worauf verwiesen werden kann. In der regierungsrätlichen Botschaft zu § 114 Entwurf ZPO wird ausgeführt, an die Rechtsauffassung der oberen Instanz sei nur die untere Instanz gebunden. Die Rechtsmittelinstanz selber werde allerdings bei einer allfälligen zweiten Beurteilung derselben Rechtsfrage in der Regel auf die Erwägungen des Rückweisungsentscheids verweisen, soweit inzwischen nicht neue Tatsachen vorgetragen worden seien (Botschaft S. 27). Da es weder in den Kommissionssitzungen des Grossen Rates noch bei den Beratungen im Grossen Rat Bemerkungen zu § 114 Entwurf ZPO gab, geben somit einzig diese Erläuterungen in der Botschaft einen Anhaltspunkt, wie § 115 der geltenden ZPO zu verstehen ist. Nun wird aber die Auffassung der Kommentatoren Studer/Rüegg/Eiholzer, wonach LGVE 1988 I Nr. 27 der Auslöser für die Aufnahme von § 114 Entwurf ZPO war, durch die Botschaft nicht gedeckt. Sie nimmt nicht Bezug auf diesen LGVE, was aber zu erwarten wäre, wenn der Gesetzgeber mit § 114 Entwurf ZPO bewusst die dort ausführlich begründete Praxis des Obergerichts hätte beenden wollen, wie dies an anderer Stelle in der Botschaft - allerdings in zustimmendem Sinne - geschehen ist (vgl. Botschaft S. 19 zu § 59; S. 24 zu § 97; S. 29 zu § 129; S. 33 zu §§ 148-154; S. 37 zu § 187; S. 40 zu § 203; S. 54 zu § 264). Der Wortlaut von § 115 ZPO besagt nichts anderes, als dass die untere Instanz an die Rechtsauffassung gebunden ist, welche dem Rückweisungsentscheid zugrunde liegt. Es mag sein, dass dies (für die juristisch gebildete Person) eine Selbstverständlichkeit ist, doch drängt sich deshalb noch nicht der Umkehrschluss auf, die Bindungswirkung des Rückwei-sungsentscheids gelte für die Rechtsmittelinstanz - im Falle neuerlichen Weiterzugs an diese - selber nicht. Diese Bestimmung macht nur deutlich, dass der allgemeine Grundsatz, wo-nach die Gerichte unabhängig sind und somit auch dem Obergericht hinsichtlich der materiel-len Rechtsprechung grundsätzlich kein Weisungsrecht gegenüber den unteren Instanzen zusteht, im Falle der Rückweisung durchbrochen wird. Es ist denn auch nicht einzusehen, weshalb sich die Lage allein für das Bundesgericht anders präsentieren sollte (vgl. Studer/Rüegg/Eiholzer, a.a.O., N 1 zu § 115 ZPO), richtet sich doch die Bindungswirkung nach dem Wortlaut von Art. 66 Abs. 1 OG ebenfalls nur an die (untere) kantonale Instanz. Trotzdem bejaht das Bundesgericht die Bindungswirkung nach Art. 66 Abs. 1 OG auch für sich selbst (BGE 111 II 95 mit Hinweisen). Der Umstand, dass die Rechtsauffassung der kantonalen Rechtsmittelinstanz nicht als endgültig gelten kann, weil diese bei Rückweisungen grundsätzlich nicht der bundesgerichtlichen Überprüfung unterliegt (vgl. Studer/Rüegg/Eiholzer, a.a.O., N 1 zu § 115 ZPO), ruft auf Kantonsebene nicht nach einer anderen Lösung, als sie das Bundesgericht für sich getroffen hat. Wenn nicht der Rückweisungsentscheid der bundesgerichtlichen Überprüfung unterliegt (vgl. Art. 50 OG), dann jedenfalls der Endentscheid. Die Frage, ob der Rückweisungsentscheid auch für das Obergericht selbst verbindlich ist, betrifft das Prozessrecht und ist deshalb gestützt auf das kantonale Recht zu entscheiden (BGE 92 I 508). In seinem Urteil 11 96 192 vom 1. Dezember 1997 i.S. P. AG/W.H.V. hielt das Obergericht denn auch weiterhin an der in LGVE 1988 I Nr. 27 begründeten Rechtsprechung fest; danach ist eine Bindung der zweiten Instanz an ihre eigene Auffassung immer dann anzunehmen, wenn sie die untere Instanz"}