Die Fotos, die Bestätigung der A. SA sowie die beiden Zahlungsquittungen können daher nicht zugelassen werden. Sie sind somit unbeachtlich. I. Kammer, 31. Mai 2001 (11 00 22) (Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Berufung und staatsrechtliche Beschwerde am 29. Oktober 2001 abgewiesen.) |