Am Augenschein vom 9. Mai 2001 machten die Beklagten geltend, die Fotos seien ihnen erst Mitte Oktober 2000 geliefert worden; sie legten dazu eine Zahlungsquittung der A. SA vom 10. Oktober 2000 für sechs Negative und eine Quittung der F. AG vom 16. Oktober 2000 für Laborarbeiten auf. Die Beklagten waren damit nach eigenen Angaben spätestens am 16. Oktober 2000 im Besitz der Fotos. Sie reichten diese erst 25 Tage später ein, ohne den in Frage stehenden, von ihnen aber nicht ausdrücklich angerufenen Zulassungsgrund des § 207 lit. c ZPO hinreichend zu begründen. Die Fotos, die Bestätigung der A. SA sowie die beiden Zahlungsquittungen können daher nicht zugelassen werden.