Dieser Hinweis ohne jegliche Begründung war unzureichend. In ihrer Eingabe vom 10. November 2000 trugen die Beklagten dann vor, sie seien zufällig kürzlich auf eine Unternehmung gestossen, welche auf privater Basis Luftaufnahmen mache; sie hätten die entsprechenden Fotos erworben. Aus der Bestätigung der A. SA vom 20. September 2000 ergibt sich indessen, dass die Beklagten die Fotos bereits am 19. September 2000, also sechs Tage vor Einreichung der Anschlussappellationsbegründung bestellt hatten. Am Augenschein vom 9. Mai 2001 machten die Beklagten geltend, die Fotos seien ihnen erst Mitte Oktober 2000 geliefert worden;