Im Beweisentscheid vom 15. September 1999 kam die Unzulässigkeit der Urkunde klar zum Ausdruck. Es wäre Sache der Beklagten gewesen, die notwendigen Konsequenzen zu ziehen. (...) Daraus ergibt sich Folgendes: a) Die Kostenzusammenstellungen der Firma G. vom 12. Juli 2000 über die Gartenumbauarbeiten vom Juni bis November 1995 sind offenkundig im Hinblick auf den vorliegenden Prozess erstellt worden. Es handelt sich deshalb um unzulässige Zeugenbescheinigungen, denen keine Beweiskraft zukommt. b) Die Luftaufnahmen und die Bestätigung der A. SA wurden erst mit Eingabe vom 10. No-vember 2000, sechseinhalb Wochen nach der Anschlussappellationsantwort eingereicht.