Das Amtsgericht hat das Schreiben der Firma I. vom 1. Juli 1999 zu Recht als unzulässige Zeugenbescheinigung qualifiziert. Dass die Urkunde nicht aus dem Recht gewiesen wurde, ist nicht zu beanstanden. Es entspricht einer verbreiteten, auch vom Obergericht befolgten Praxis, unzulässige Urkunden bei den Akten zu behalten, sie jedoch bei der Entscheidfindung nicht zu beachten. Es war auch nicht angebracht, die nicht durch einen Rechtsanwalt vertretenen Beklagten in diesem Punkt im Sinne von § 141 Abs. 1 ZPO auf ihre Beweisführungslast aufmerksam zu machen. Im Beweisentscheid vom 15. September 1999 kam die Unzulässigkeit der Urkunde klar zum Ausdruck.