Auch ihrer Aussage in der Parteibefragung kann nicht entnommen werden, dass sie dem Beklagten anbot, weiter zu arbeiten. Das erste belegte Arbeitsangebot liegt im Schreiben ihres Anwalts vom 1. Dezember 1998. Der Beklagte anerkannte immerhin in seiner Klageantwort, dass die Klägerin ihre Arbeitskraft erstmals am 30. November 1998 angeboten habe. Seine (ohne Grundangabe erfolgte) weitergehende Bestreitung eines Arbeitsangebots im Appellationsverfahren verstösst gegen Treu und Glauben und ist deshalb nicht zu hören (§ 57 ZPO). Unbestritten ging der Beklagte nicht auf das Arbeitsangebot der Klägerin ein, da er den Arbeitsvertrag als aufgelöst betrachtete.