Der Beklagte behauptet, die Klägerin habe nach dem 20. September 1998 ihre Arbeitskraft nie angeboten. Die Klägerin bestreitet dies. Sie hat nach dem allgemeinen Grundsatz von Art. 8 ZGB die richtige Vertragserfüllung und damit das rechtzeitige Anbieten ihrer Arbeitskraft zu beweisen (Kummer, Berner Komm., N 266 zu Art. 8 ZGB). Ihr Schreiben vom 12. Oktober 1998 an die Arbeitslosenkasse, sie sei mit der Kündigung nicht einverstanden, genügte dazu nicht, da es nicht an den Beklagten gerichtet war und zudem kein eindeutiges Arbeitsangebot enthielt. Auch ihrer Aussage in der Parteibefragung kann nicht entnommen werden, dass sie dem Beklagten anbot, weiter zu arbeiten.