Ebenso gelten die Regeln über den Annahmeverzug des Arbeitgebers. Kann die Arbeit infolge Verschuldens des Arbeitgebers nicht geleistet werden oder kommt er aus anderen Gründen mit der Annahme der Arbeitsleistung in Verzug, so bleibt er zur Entrichtung des Lohnes verpflichtet, ohne dass die Arbeitnehmerin zur Nachleistung verpflichtet ist (Art. 324 Abs. 1 OR). Arbeitgeberverzug liegt erst vor, wenn der Arbeitnehmer von sich aus die Arbeit eindeutig angeboten hat, nicht schon, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht zur Weiterführung der Arbeit auffordert (BGE 115 V 437 ff.). Der Beklagte behauptet, die Klägerin habe nach dem 20. September 1998 ihre Arbeitskraft nie angeboten.