Am 20. Juli 1998 trat sie für eine Operation ins Kantonsspital ein. Sie war von diesem Tag bis zum 21. September 1998 vollständig und anschliessend bis zum 11. Oktober 1998 zu 50 % arbeitsunfähig. Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis am 21. September 1998 mit einem auf den 20. Juli 1998 rückdatierten Schreiben auf den 20. September 1998 und ein weiteres Mal am 30. November 1998 auf den 31. Januar 1999. Aus den Erwägungen: Die während der Sperrfrist von Art. 336c Abs. 1 lit. b OR ausgesprochene Kündigung vom 20. Juli/21. September 1998 war nichtig (Art. 336c Abs. 2 OR). Bei nichtiger Kündigung bestehen die bisherigen vertraglichen Rechte und Pflichten der Parteien unverändert fort.