Der Beklagte stellt einzig die Art der Erledigung in Frage, indem er geltend macht, der Amtsgerichtspräsident hätte anstelle eines Abschreibungsentscheides einen Nichteintretensentscheid wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung fällen müssen. Diese Rüge erfolgt ausschliesslich mit Blick auf die Kos-tenverlegung, d.h. der Beklagte strebt im Ergebnis einzig eine andere Kostenverlegung an. Dafür steht nur die Nichtigkeitsbeschwerde zur Verfügung. Das Rechtsmittel des Beklagten ist demnach als Nichtigkeitsbeschwerde zu behandeln. I. Kammer, 7. März 2001 (11 00 168) |