Der angefochtene Entscheid erging im Befehlsverfahren nach § 226 ZPO, demnach in einem summarischen Verfahren. Es handelt sich der Sache nach um einen Erledigungsentscheid wegen Gegenstandslosigkeit des Verfahrens, welcher nach dem Gesagten grundsätzlich mit Rekurs angefochten werden kann. Die Beendigung des Verfahrens durch Erledigungsentscheid ist seitens des Beklagten nicht bestritten. Der Beklagte stellt einzig die Art der Erledigung in Frage, indem er geltend macht, der Amtsgerichtspräsident hätte anstelle eines Abschreibungsentscheides einen Nichteintretensentscheid wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung fällen müssen.