ZPO erster Teilsatz). Der Begriff des Endentscheids umfasst sowohl Entscheide in der Sache, die das Verfahren abschliessen, als auch Erledigungsentscheide wegen Fehlens von Prozessvoraussetzungen oder wegen Gegenstandslosigkeit des Verfah-rens. Abschreibungen gestützt auf Parteierklärungen (Rückzug, Anerkennung oder Vergleich) sind aber mit Nichtigkeitsbeschwerde gemäss § 265 ZPO anfechtbar, weil eine vollkommene Überprüfung mittels Rekurses der Klärung von Sachfragen vorbehalten bleibt (Studer/Rüegg/ Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 4 zu § 258 ZPO und N 3 zu § 265 ZPO).