Er beantragte im Wesentlichen, auf das Gesuch der Klägerin sei nicht einzutreten, weil die Fahrzeuge schon vor Gesuchseinreichung entfernt worden seien. Die Klägerin sei zu verpflichten, die Gerichtskosten vor erster Instanz zu tragen und den Beklagten für das vorinstanzliche Verfahren zu entschädigen. Aus den Erwägungen: Zunächst ist zu klären, welches Rechtsmittel vorliegend zur Verfügung steht. Der Amtsgerichtspräsident gab den Rekurs als das zulässige Rechtsmittel an, der Beklagte bezeichnet sein Rechtsmittel als "Rekurs, eventuell Nichtigkeitsbeschwerde". Der Rekurs ist u.a. zulässig gegen Endentscheide unterer Instanzen im summarischen Verfahren (§ 258 lit. b ZPO erster Teilsatz).