| | Entscheid: | In einem Befehlsverfahren betreffend Entfernung von Fahrzeugen von einem Hausvorplatz schrieb der Amtsgerichtspräsident das Verfahren sowie die erlassene dringliche Anordnung als gegenstandslos ab, weil die Fahrzeuge vom Beklagten entfernt worden waren, und überband diesem die Verfahrenskosten. Gegen diesen Entscheid erhob der Beklagte "Rekurs, eventuell Nichtigkeitsbeschwerde". Er beantragte im Wesentlichen, auf das Gesuch der Klägerin sei nicht einzutreten, weil die Fahrzeuge schon vor Gesuchseinreichung entfernt worden seien.