Mit der Entsendung von F. S. zum Einigungsversuch erfüllte die Beklagte somit die an das persönliche Erscheinen juristischer Personen gestellten Anforderungen (vgl. auch LGVE 1990 I Nr. 29 zur entsprechenden Bestimmung in der früheren VSMP, welche die Vertretung durch die Liegenschaftsverwaltung noch ausdrücklich genannt hatte). Die Schlichtungsbehörde durfte demnach nicht davon ausgehen, die Beklagte sei unentschuldigt nicht zur Verhandlung erschienen, sondern sie hätte die Einigungsverhandlung durchführen müssen. Der angefochtene Entscheid ist daher aufzuheben und die Streitsache zur Durchführung der Einigungsverhandlung an die Schlichtungsbehörde zurückzuweisen.