Er wies sich durch eine Vollmacht vom 21. August 2000 aus, die ihn zur Abgabe prozessualer Erklärungen berechtigte. Dasselbe ergibt sich hinsichtlich der Liegenschaftsverwaltung auch aus dem vor der Schlichtungsbehörde aufgelegten Auszug aus dem Bewirtschaftungsvertrag zwischen der Liegenschaftsverwaltung und der Beklagten. Mit der Entsendung von F. S. zum Einigungsversuch erfüllte die Beklagte somit die an das persönliche Erscheinen juristischer Personen gestellten Anforderungen (vgl. auch LGVE 1990 I Nr. 29 zur entsprechenden Bestimmung in der früheren VSMP, welche die Vertretung durch die Liegenschaftsverwaltung noch ausdrücklich genannt hatte).