Juristische Personen, deren persönliche Anwesenheit das Gesetz erforderlich hält, können demnach auch durch ausserstatutarische oder faktische Organe als Partei auftreten (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 3 zu § 47 ZPO). 6.2. Im vorliegenden Fall erschien die für das Mietobjekt zuständige und gehörig bevollmächtigte Liegenschaftsverwaltung bzw. deren Vertreter F. S. zur Schlichtungsverhandlung. Er wies sich durch eine Vollmacht vom 21. August 2000 aus, die ihn zur Abgabe prozessualer Erklärungen berechtigte.