GSMP auf die §§ 44-56 ZPO, die auf die Verfahren vor der Schlichtungsbehörde sinngemäss anzuwenden sind. Gemäss § 47 Abs. 3 ZPO, der das persönliche Erscheinen der Parteien vor dem Richter regelt, hat für juristische Personen ein Vertreter zu erscheinen, der zur Klärung des Prozessstoffes beitragen kann und zur Abgabe prozessualer Erklärungen ermächtigt ist. Juristische Personen, deren persönliche Anwesenheit das Gesetz erforderlich hält, können demnach auch durch ausserstatutarische oder faktische Organe als Partei auftreten (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 3 zu § 47 ZPO).