Die Parteien haben vor der Schlichtungsbehörde grundsätzlich persönlich zu erscheinen (§ 16 Abs. 1 GSMP). Die Schlichtungsbehörde kann die Vertretung einer Partei durch einen Dritten zulassen, wenn besondere Gründe vorliegen und der Vertreter sich mit einer besonderen Verfahrensvollmacht ausweist (§ 16 Abs. 2 GSMP). Die persönliche Vertretung von juristischen Personen ist im Gesetz über die Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht nicht ausdrücklich geregelt. Hingegen verweist § 2 lit.b GSMP auf die §§ 44-56 ZPO, die auf die Verfahren vor der Schlichtungsbehörde sinngemäss anzuwenden sind.