Selbst wenn man die Y. AG nicht als faktisches Organ betrachten würde, läge eine Verletzung von § 47 Abs. 3 ZPO vor, da der zuständige Sachbearbeiter der Liegenschaftsverwaltungsgesellschaft der Beklagten gerade diejenige Person sei, welche zur Klärung des Prozessstoffes am meisten beitragen könne, da er die Mietzinserhöhung durchgeführt habe. Indem die Schlichtungsbehörde verlangt habe, dass ein statutarisches Organ der Beklagten an der Schlichtungsverhandlung anwesend sei, habe sie dem Sinn und Zweck der Bestimmung über die persönliche Erscheinungspflicht zuwider gehandelt. 6.1. Die Parteien haben vor der Schlichtungsbehörde grundsätzlich persönlich zu erscheinen (§ 16 Abs. 1 GSMP).