Somit sei die Beklagte im Sinne von § 16 Abs. 1 GSMP in Verbindung mit § 47 Abs. 3 ZPO persönlich anwesend gewesen. Die Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht habe wesentliche Verfahrensbestimmungen des Gesetzes dadurch verletzt, dass sie trotz Anwesenheit der Beklagten den Einigungsversuch nicht durchgeführt habe. Selbst wenn man die Y. AG nicht als faktisches Organ betrachten würde, läge eine Verletzung von § 47 Abs. 3 ZPO vor, da der zuständige Sachbearbeiter der Liegenschaftsverwaltungsgesellschaft der Beklagten gerade diejenige Person sei, welche zur Klärung des Prozessstoffes am meisten beitragen könne, da er die Mietzinserhöhung durchgeführt habe.