Demnach sei die Beklagte der Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben. Das Obergericht hiess die dagegen von der Beklagten eingereichte Nichtigkeitsbeschwerde gut. Aus den Erwägungen: 6. - Die Beklagte beruft sich auf die Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften durch die Schlichtungsbehörde. Sie macht geltend, die Y. AG bzw. deren Mitarbeiter F. S. habe an der Einigungsverhandlung als faktisches Organ für die Beklagte gehandelt. Somit sei die Beklagte im Sinne von § 16 Abs. 1 GSMP in Verbindung mit § 47 Abs. 3 ZPO persönlich anwesend gewesen.