| | Entscheid: | Die Kläger fochten die von der Beklagten (X. AG) ausgesprochene Mietzinserhöhung bei der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht fristgerecht an. Zur Einigungsverhandlung wurden die Parteien unter Hinweis auf die Pflicht zum persönlichen Erscheinen vorgeladen. An der Verhandlung war seitens der Beklagten F. S. von der Y. AG (Liegenschaftsverwaltung) als bevollmächtigter Vertreter der Beklagten anwesend. Die Schlichtungsbehörde kam zum Schluss, der ausserkantonale Sitz der Beklagten gelte nicht als besonderer Grund im Sinne von § 16 GSMP. Demnach sei die Beklagte der Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben.