343 Abs. 4 OR nicht dazu da, unterlassene Vorbringen tatsächlicher Art nachzuholen (LGVE 1987 I Nr. 21 E. 5 a.E.). Dies gilt umso mehr im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde, wo gemäss § 270 ZPO neue Begehren, Tatsachenbehauptungen und Beweisanträge ausgeschlossen sind. Diese Einschränkung der Kognition gilt auch im Anwendungsbereich von Art. 343 Abs. 4 OR. Die bundesrechtliche Untersuchungsmaxime erfordert weder die Zulassung eines ordentlichen Rechtsmittels mit voller Kognition der Rechtsmittelinstanz noch die Berücksichtigung von neuen Tatsachen (BGE 107 II 237 E. 3; Staehelin/Vischer, Zürcher Komm., N 35 zu Art. 343 OR). I. Kammer, 31. Oktober 2000 (11 00 120) |