O., N 3 b zu § 216 ZPO). Das Arbeitsgericht war daher vorliegend nicht verpflichtet, den Zeugen X. zu einem allfällig von der Beklagten gegenüber dem Kläger mündlich erklärten Vorbehalt zu befragen, nachdem sich weder aus den Akten noch aus den Ausführungen der Beklagten dazu irgendwelche Anhaltspunkte ergaben. Es lag an der Beklagten, dies in tatsächlicher Hinsicht schlüssig vorzutragen und dafür die Beweise zu nennen. Das Beweisverfahren ist auch unter Geltung der Offizialmaxime von Art. 343 Abs. 4 OR nicht dazu da, unterlassene Vorbringen tatsächlicher Art nachzuholen (LGVE 1987 I Nr. 21 E. 5 a.E.).