Nr. 178 S. 470 E. 2b). Nur wenn Zweifel an der Vollständigkeit des Sachverhaltsvortrages oder der Beweisanträge bestehen, obliegt dem Richter gestützt auf die Untersuchungsmaxime eine ausgedehnte Fragepflicht. Zudem kann der Richter Tatsachen in den Prozess einbeziehen, die von niemandem behauptet worden sind, sofern sie sich aus den Akten oder aus dem Beweisverfahren ergeben (BGE 107 II 236 E. 2 b; Pra 70 470 E. 2 b). Hingegen braucht der Richter keinem Sachverhalt nachzuforschen, den die Parteien absichtlich oder aus Nachlässigkeit nicht nennen (Studer/Rüegg/Eiholzer, a.a.O., N 3 b zu § 216 ZPO).