| | Entscheid: | Der in arbeitsrechtlichen Verfahren geltende Untersuchungsgrundsatz hat nicht die Bedeutung einer umfassenden Frage- und Aufklärungspflicht des Richters, wie sie etwa in familienrechtlichen Prozessen mit uneingeschränkter Offizialmaxime gilt (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 3 a zu § 216 ZPO), sondern die Parteien haben an der Sachverhaltsermittlung durch Behauptung von Tatsachen und Angabe von Beweismitteln mitzuwirken (§ 49 AGG; vgl. Art. 343 Abs. 4 OR; BGE 107 II 236 = Pra 70 [1981] Nr. 178 S. 470 E. 2b).