Das ist im Rahmen der Sachleistungen nach dem System des Gesetzes jedoch erforderlich (vgl. Art. 107 OR). Anders stellt sich die Sachlage in dieser Hinsicht bei persönlichen Leistungen dar. So sieht Art. 337 Abs. 1 OR eine fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses nur aus wichtigen Gründen vor, während im Auftragsrecht gemäss Art. 404 Abs. 1 OR ohne jede Voraussetzung grundsätzlich jederzeit fristlos gekündigt werden kann. Nach dem Gesagten ist vorliegend bereits mangels Fristansetzung ein Auflösungsrecht der Beklagten nach Art. 259b OR zu verneinen. I. Kammer, 27. August 2001 (11 00 112) (Das Bundesgericht ist auf die dagegen erhobene Berufung am 20. Februar 2002 nicht eingetreten.) |