Ein Fall von Art. 108 OR, wonach sich unter besonderen Umständen die (Nach-)Fristansetzung erübrigt, liegt in casu nicht vor (zur Anwendbarkeit des Art. 108 OR im Rahmen des Mietvertrages vgl. zum Beispiel BGE 97 II 65 E. 6). Fehlt eine Fristansetzung, so kann im Übrigen auch nicht jener Zeitpunkt mit genügender Sicherheit bestimmt werden, in dem das Recht zur fristlosen Vertragsauflösung entsteht und welches gegebenenfalls sofort auszuüben wäre (vgl. dazu Guhl/Merz/Koller, Das Schweizerische Obligationenrecht, 8. Aufl., Zürich 1991, S. 383). Das ist im Rahmen der Sachleistungen nach dem System des Gesetzes jedoch erforderlich (vgl. Art.