259b OR mit weiteren Verweisen auf die Literatur; ferner von Büren, Schweizerisches Obligationenrecht, Besonderer Teil, Zürich 1972, S. 86 f.). Dem ist grundsätzlich beizustimmen. Nachfristansetzung nach Art. 107 OR bedeutet die Angabe eines Zeitraums oder eines bestimmten Endtermins (Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 7. Aufl., Zürich 1998, Rz 3014). Eine solche Fristansetzung seitens der Beklagten an die Klägerin ist vorliegend weder behauptet noch sonstwie aktenkundig. Die blosse Kenntnisgabe eines Mangels enthält keine Fristansetzung (Higi, a.a.O., N 28 i.f. zu Art. 259b OR). Ein Fall von Art.