Aus den Erwägungen: Das Gesetz äussert sich in Art. 259b OR nicht ausdrücklich zur Frage, ob das Recht zur ausserordentlichen Kündigung eine Fristansetzung des Mieters an den Vermieter zur Mängelbeseitigung voraussetzt. Nach der Mehrheit der Lehre ist eine Fristansetzung notwendig, da andernfalls ein nicht gerechtfertigtes Auseinanderklaffen der Rechtsbehelfe nach Art. 258 OR (mit ausdrücklichem Verweis auf Art. 107-109 OR und damit dem Grundsatz nach auch auf die Fristansetzung gemäss Art. 107 OR) und Art. 259b OR entstände (Higi, Zürcher Komm., N 28 zu Art. 259b OR mit weiteren Verweisen auf die Literatur;