Am 18. Januar 1996 kündigten die Beklagten den Vertrag in Anwendung des Art. 259b OR wegen angeblicher Geruchsimmissionen in den vermieteten Räumlichkeiten. Das Amtsgericht verneinte aufgrund des Beweisergebnisses das Vorliegen eines rechtsrelevanten Mangels gemäss Art. 259b OR und erachtete die Kündigung der Beklagten daher als wirkungslos, wogegen diese appellierten. Das Obergericht verneinte das Auflösungsrecht der Beklagten nach Art. 259b OR nicht nur, weil kein rechtsrelevanter Mangel vorlag, sondern bereits wegen fehlender Fristansetzung nach Art. 107 OR. Aus den Erwägungen: Das Gesetz äussert sich in Art.