Daran ändert auch der in Mietstreitigkeiten bundesrechtlich statuierte Untersuchungsgrundsatz nichts, da dieser die Parteien nicht von deren Substanziierungspflicht entbindet (SVIT-Kommentar zum Mietrecht II, N 19 zu Art. 274d OR). Selbst wenn L. S. bestätigen würde, vermieterseits sei ihm mitgeteilt worden, dass mit der Kündigung beabsichtigt werde, unentgeltlich in den Besitz der Praxiseinrichtung zu kommen, um die Praxisräume zu einem höheren Zins vermieten zu können, wäre - beim oben Gesagten und dem vertragswidrigen Zahlungsverhalten der Beklagten - eine missbräuchliche Kündigung nicht bewiesen. Der Zeuge L. S. ist daher nicht einzuvernehmen. I. Kammer, 19. Oktober 2000 (11 00 107) |