Aus der Vereinbarung, dass die Beklagten bei Mietende keinen Anspruch auf Rückerstattung ihrer Investitionen haben, kann zudem nicht geschlossen werden, dass die Praxiseinrichtung bei Vertragsende unentgeltlich an die Kläger fallen wird, zumal Ziff. 4.2.4 der allgemeinen Bestimmungen zum Mietvertrag die Mieter verpflichtet, den früheren Zustand wieder herzustellen. Abgesehen davon fehlt es auch vor Obergericht an einer rechtsgenüglichen Substanziierung des behaupteten missbräuchlichen Kündigungsmotivs der Kläger.