Wäre es den Klägern bei der angefochtenen Kündigung tatsächlich darum gegangen, sich die Praxiseinrichtung unentgeltlich anzueignen und die Räumlichkeiten zu einem erheblich höheren Zins zu vermieten, wie die Beklagten behaupten, hätten sie wohl kaum vor der Schlichtungsbehörde einer Sistierung zugestimmt, die einzig im Interesse der Beklagten liegen konnte. Aus der Vereinbarung, dass die Beklagten bei Mietende keinen Anspruch auf Rückerstattung ihrer Investitionen haben, kann zudem nicht geschlossen werden, dass die Praxiseinrichtung bei Vertragsende unentgeltlich an die Kläger fallen wird, zumal Ziff.