SVIT-Kommentar zum Mietrecht II, N 43 zu Art. 257d OR). Ein solch unlauteres Kündigungsmotiv kann vorliegend - entgegen der Behauptung der Beklagten - aufgrund der gesamten Umstände ausgeschlossen werden. Wäre es den Klägern bei der angefochtenen Kündigung tatsächlich darum gegangen, sich die Praxiseinrichtung unentgeltlich anzueignen und die Räumlichkeiten zu einem erheblich höheren Zins zu vermieten, wie die Beklagten behaupten, hätten sie wohl kaum vor der Schlichtungsbehörde einer Sistierung zugestimmt, die einzig im Interesse der Beklagten liegen konnte.