Die Kläger weisen zu Recht darauf hin, dass gerade dieser Umstand die Mieterschaft zu erhöhter Sorgfalt bei der Einhaltung ihrer vertraglichen Pflichten hätte veranlassen müssen. Da der Zahlungsverzug die Hauptvertragspflicht des Mieters verletzt und für das Eintreten des Verzugsfalls gemäss allgemeinem Vertragsrecht in der Person des Schuldners liegende Gründe keine Rolle spielen, bedarf es schon einer ins Auge springenden, qualifizierten Unlauterkeit, um die Kündigung im Vergleich zur Vertragsverletzung des Mieters als missbräuchlich erscheinen zu lassen.