Völlig zu Recht war bereits die Praxis unter dem alten Mietrecht diesbezüglich streng (Giger Hans, a.a.O., S. 118). Der Zahlungsverzug der Beklagten ist entgegen ihrer Auffassung auch nicht etwa deswegen «milder» zu beurteilen, weil seitens der Mieterschaft hohe Investitionen getätigt wurden, die wegen der vorzeitigen Auflösung des Mietvertrages nun nicht amortisiert werden können. Die Kläger weisen zu Recht darauf hin, dass gerade dieser Umstand die Mieterschaft zu erhöhter Sorgfalt bei der Einhaltung ihrer vertraglichen Pflichten hätte veranlassen müssen.