Entgegen der Darstellung der Beklagten liegt auch keine geringfügige Überschreitung der gesetzten Zahlungsfrist vor, wurde den Klägern der Restbetrag von Fr. 14 960.- doch nach eigener Darstellung der Beklagten erst sieben Tage nach Ablauf der Zahlungsfrist gutgeschrieben. Abgesehen davon kann nicht einfach bei jedem kurzen Verzug von geringem Umfang auf Missbräuchlichkeit der Kündigung geschlossen werden (vgl. Higi, a.a.O., N 56 a.E. zu Art. 257d OR). Völlig zu Recht war bereits die Praxis unter dem alten Mietrecht diesbezüglich streng (Giger Hans, a.a.O., S. 118).