Solch geringfügige Vertragsverletzungen stehen vorliegend nicht zur Diskussion. Im Zeitpunkt der Kündigungsandrohung war ein Betrag von immerhin Fr. 27 440.- offen, bei Ablauf der Nachfrist war immer noch ein Rest von Fr. 14 960.- unbezahlt, was fast einem Quartalsmietzins (von Fr. 17 220.-) entspricht. Entgegen der Darstellung der Beklagten liegt auch keine geringfügige Überschreitung der gesetzten Zahlungsfrist vor, wurde den Klägern der Restbetrag von Fr. 14 960.- doch nach eigener Darstellung der Beklagten erst sieben Tage nach Ablauf der Zahlungsfrist gutgeschrieben.