271 Abs. 1 OR). Zu denken ist hier primär an die Fälle ganz minimaler Zahlungsrückstände, so z.B. wenn nur 0,5% des Monatsmietzinses nicht bezahlt wurden (SVIT-Kommentar Mietrecht II, N 43 zu Art. 257d OR; Zihlmann Peter, Das neue Mietrecht, 2. Aufl., Zürich 1995, S. 51; Giger Hans, Der zahlungsunwillige Mieter, Zürich 1987, S. 124) oder allenfalls eine ganz geringfügige Überschreitung der gesetzten Zahlungsfrist (z.B. Überschreitung von einem Tag) vorliegt. Solch geringfügige Vertragsverletzungen stehen vorliegend nicht zur Diskussion.