Zürich 1993, S. 122f.). Die Beklagten machen weiter geltend, die Kündigung sei rechtsmissbräuchlich, weil sie sich mit der Zahlung nur geringfügig im Verzug befunden hätten und weil die Kündigung seitens der Kläger nur erfolgt sei, um unentgeltlich in den Besitz der Praxiseinrichtung zu kommen mit dem Ziel, diese danach eingerichtet zu einem höheren Preis weitervermieten zu können. Der offerierte Zeuge könne dies bestätigen, da es ihm vermieterseits so mitgeteilt worden sei. Eine ausserordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs kann zum Vornherein nur in aussergewöhnlichen Fällen gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen (Art. 271 Abs. 1 OR).