Analog verhält es sich bezüglich der Kündigungsandrohung. Hier gilt, dass jeder Mitmieter gestützt auf seine Ermächtigung zu gewöhnlichen und dringlichen Geschäftsführungs- bzw. Verwaltungshandlungen Willenserklärungen für die Gesamtheit der Mieter entgegennehmen kann. Daher muss die Nachfrist auch nicht an alle Mieter versandt werden. Die Androhung der Kündigung ist jedoch unwirksam, wenn sich die Erklärung nicht an alle Mieter richtet, da das Mietverhältnis nur einheitlich gegenüber allen Mietern gekündigt werden kann (Weber Roger, Der gemeinsame Mietvertrag, Diss. Zürich 1993, S. 122f.).