Bei Wohn- und Geschäftsräumen genügt es, alle Mieter auf einem einzigen amtlichen Formular als Empfänger aufzuführen. Eine separate Zustellung an jeden einzelnen Mieter ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Die Kündigung kann in einem einzigen Schreiben an die Adresse aller Mitmieter zugestellt werden (Higi, Zürcher Komm., N 120 der Vorbemerkungen zu Art. 253-274g OR; Lachat/Stoll, Das neue Mietrecht für die Praxis, Zürich 1991, S. 299 Ziff. 5.3). Analog verhält es sich bezüglich der Kündigungsandrohung.