{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2000-10-19", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-00-107_2000-10-19.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=26", "Checksum": "805b5b67acf4dfcc125fc38aa7ac6fa6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 00 107", "2000 I Nr. 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 19.10.2000 11 00 107 (2000 I Nr. 22)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 19.10.2000 11 00 107 (2000 I Nr. 22)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 19.10.2000 11 00 107 (2000 I Nr. 22)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 257d, 266l und 271 OR. Bei Kündigung gegenüber einer aus mehreren Personen bestehenden Mieterschaft genügt es, alle Mieter auf einem einzigen amtlichen Formular als Empfänger aufzuführen und die Kündigung in einem einzigen Schreiben an die Adresse aller Mitmieter zuzustellen. Eine ausserordentliche Kündigung wegen Zahlungsrückstands der Mieterschaft bei einem Verzug von sieben Tagen und einem Mietzinsausstand von fast drei Monatsmieten verstösst nicht gegen Treu und Glauben. | OR (Obligationenrecht)"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:58", "Checksum": "b0a04c4d0a5762ce1f3be47ecfc3eb7a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht I. Kammer 19.10.2000 11 00 107 (2000 I Nr. 22)\nRegeste:\nArt. 257d, 266l und 271 OR. Bei Kündigung gegenüber einer aus mehreren Personen bestehenden Mieterschaft genügt es, alle Mieter auf einem einzigen amtlichen Formular als Empfänger aufzuführen und die Kündigung in einem einzigen Schreiben an die Adresse aller Mitmieter zuzustellen. Eine ausserordentliche Kündigung wegen Zahlungsrückstands der Mieterschaft bei einem Verzug von sieben Tagen und einem Mietzinsausstand von fast drei Monatsmieten verstösst nicht gegen Treu und Glauben. | OR (Obligationenrecht)\n\n behaupteten missbräuchlichen Kündigungsmotivs der Kläger. Die Beklagten wiederholen im Wesentlichen ihre Ausführungen vor erster Instanz, ohne die näheren Umstände darzulegen, aus denen auf eine qualifizierte Unlauterkeit im Sinne des Erwogenen geschlossen werden könnte. So fehlen insbesondere nähere Ausführungen darüber, welche Person sich gegenüber dem Zeugen bei welcher Gelegenheit wie genau geäussert haben soll. Wie bereits der Amtsgerichtspräsident zutreffend ausführte, kann sich eine Partei nicht mit allgemeinen Behauptungen begnügen in der Meinung, die Begründung ihres Prozessstandpunktes werde sich aus dem Beweisverfahren ergeben. Daran ändert auch der in Mietstreitigkeiten bundesrechtlich statuierte Untersuchungsgrundsatz nichts, da dieser die Parteien nicht von deren Substanziierungspflicht entbindet (SVIT-Kommentar zum Mietrecht II, N 19 zu Art. 274d OR). Selbst wenn L. S. bestätigen würde, vermieterseits sei ihm mitgeteilt worden, dass mit der Kündigung beabsichtigt werde, unentgeltlich in den Besitz der Praxiseinrichtung zu kommen, um die Praxisräume zu einem höheren Zins vermieten zu können, wäre - beim oben Gesagten und dem vertragswidrigen Zahlungsverhalten der Beklagten - eine missbräuchliche Kündigung nicht bewiesen. Der Zeuge L. S. ist daher nicht einzuvernehmen. I. Kammer, 19. Oktober 2000 (11 00 107) |"}