Nach dem Gesagten ist es nicht opportun, das Kriterium der Konnexität auf dem Wege des Richterrechts (wieder) einführen zu wollen. Hätte der Gesetzgeber unter gewissen Umständen vom Erfordernis der sachlich gleichen Zuständigkeit absehen wollen, hätte er dies ausdrücklich vorgesehen. Von Bundesrechts wegen ist den Kantonen nicht vorgeschrieben, die Widerklage im Zivilprozess zuzulassen. Die Frage ihrer Zulässigkeit ist - von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen - eine Frage des Prozessrechts, die von den Kantonen unterschiedlich beantwortet werden kann. Die vom Luzerner Gesetzgeber getroffene Regelung ist klar, es besteht keine Veranlassung, diese durch Richterrecht aufzuweichen.